Gestaltungssatzung für die Altstadt

Blick von der Einmündung der Rösestraße in die Leipziger Straße

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In der Altstadt geht es auch gestalterisch ziemlich bunt zu. Markisen, Außenbestuhlung, Werbeaufsteller – jeder stellt hin, was er gerade für schön oder zweckmäßig erachtet. Unseres Erachtens wird das dem städtebaulichen Wert der historischen Altstadt nicht gerecht. Dem Beispiel anderer Städte folgend, wollen wir deshalb mit einer Gestaltungssatzung das Erscheinungsbild unserer Altstadt kohärent weiterentwickeln.

Die historische Altstadt unserer Stadt blieb vom Krieg nahezu unversehrt und ist heute eines der größten Flächendenkmale bundesweit. Um die vorhandene Substanz zu schützen und zugleich eine weitere geordnete Entwicklung innerhalb dieses Gebiets zu ermöglichen, erscheint die Aufstellung einer städtebaulichen Gestaltungsatzung sinnvoll und geboten.

Ein Großteil der Gebäude im Bereich der Altstadt ist zwar als Baudenkmal eingestuft beziehungsweise Teil eines Denkmalbereichs. Außerdem ist das Gebiet durch die Erhaltungssatzung Nr. 59 „Erweiterte historische Altstadt“ geschützt. Allerdings verfolgen diese beiden Instrumente – das Denkmalschutzgesetz und die städtebauliche Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB – andere Ziele als eine Gestaltungssatzung: Eine Erhaltungssatzung bezweckt mittels eines Genehmigungsvorbehalts die städtebauliche Erhaltung baulicher Anlagen und Gebiete in einer Stadt und auch in Denkmalbereichen geht es vornehmlich um den Schutz des kulturellen Erbes. 

Eine Gestaltungssatzung hingegen zielt darauf ab, darüber hinaus im Interesse eines harmonischen städtebaulichen und architektonischen Gesamtbildes die Weiterentwicklung eines Gebiets in den Blick zu nehmen. Sie legt den gestalterischen Rahmen für neue bauliche Anlagen etwa hinsichtlich Dachform oder Fassadenfarbe fest. Zudem kann sie präzise Vorgaben zur Gestaltung von beispielsweise Werbeschildern, Markisen, Zäunen oder der Möblierung von Außenbereichen von Cafés und Restaurants machen.

Rechtsgrundlage für die Aufstellung einer Gestaltungssatzung ist § 85 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA). Demnach können Gemeinden örtliche Bauvorschriften erlassen, die den besonderen Charakter oder die Gestaltung des Ortsbilds und der Baukultur regeln – wenn dies für die Weiterentwicklung einer schon vorhandenen und besonders gestalteten Ortslage erforderlich ist.

Während die Nutzung dieses Instruments in anderen Innenstädten gängige Praxis ist (z.B. Erfurt, Leipzig, Frankfurt (Oder), Lübeck), verfügt unsere Stadt bislang nicht über eine Gestaltungssatzung für ihre Altstadt.

Diese Initiative auf dem Bürgerinfoportal der Stadt Halle (Saale) einsehen.

Zum Amtsblattartikel zu dieser Initiative.

Sehen sie unterhalb außerdem unser Video zum Antrag mit Stadträtin Yvonne Winkler.